(Landgericht Baden-Baden – Urteil vom 24.08.2023)
Sachverhalt:
Eine Kundin bei dem beklagten Unternehmen einen Fernseher und eine Wandhalterung gekauft. Dabei sind ihr Name und ihre Anschrift erfasst worden. Einige Tage später hat sie die Wandhalterung wieder zurückgesandt.
Versehentlich sei ihr in der Folge der wesentlich höhere Kaufpreis für den Fernseher erstattet worden. Nachdem das Versehen in dem Unternehmen bemerkt worden war, habe eine Mitarbeiterin über ihren privaten Account eines sozialen Netzwerks noch am selben Tag eine Nachricht an die Kundin versandt, mit der sie die Kundin auf das Versehen aufmerksam gemacht und um Rückmeldung gebeten hat. Darüber hinaus erhielt die Kundin ebenfalls noch an diesem Tag über Instagram eine weitere Nachricht, in der sie aufgefordert wurde, sich mit dem 'Chef' des Unternehmens in Verbindung zu setzen.
Die Kundin hat mit ihrer gegen das Unternehmen gerichteten Klage die Auskunft begehrt, mitzuteilen, an welche Mitarbeiter der Beklagten ihre personenbezogenen Daten herausgegeben oder übermittelt wurden und darüber hinaus beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Mitarbeitern die Nutzung der personenbezogenen Daten der Kundin auf privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen.
Entscheidung:
Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts sieht das Landgericht einen Anspruch der Kundin auf Mitteilung der Mitarbeiternamen, denen gegenüber die personenbezogenen Daten der Klägerin offengelegt worden sind und die diese dann privat verarbeitet haben, indem sie diese auf einem privaten Account eines sozialen Netzwerks genutzt haben. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer eines für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nicht als Empfänger anzusehen. Dies gelte aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.06.2023, C-579/21, Rn. 75) nur dann, wenn sie unter der Aufsicht des Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen die Daten verarbeiteten.
Wenn die Mitarbeiterin der Beklagten den Kontakt zu einer Kundin eigenmächtig über ihren privaten Account herstellt, ist demgegenüber das Interesse der Mitarbeiterin anonym zu bleiben nachrangig und nicht schutzwürdig. Andernfalls könnte die Kundin weder die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen, noch weitergehende Ansprüche gegen die Mitarbeiterin geltend machen.
Auch stehe der Kundin ein Anspruch darauf zu, dass das beklagte Unternehmen ihren Mitarbeitern, die bei der Beklagten erhobene personenbezogene Daten der Kunden auf privaten Kommunikationsgeräten untersage.
Das Landgericht hat die Revision gegen das Urteil vom 24.08.2023 nicht zugelassen. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil ist damit nicht statthaft.