Bei der Durchsicht des E-Mailpostfaches sollten unbedingt auch alle weiteren Ordner für ausgefilterte Nachrichten (z.B. Spam/Junk Mail Ordner) kontrolliert werden. Ansonsten könnte es bei Streitigkeiten um den Empfang einer Nachricht böse Überraschungen geben. Vor allem wenn zeitliche Fristen mit dem Inhalt der Nachricht verbunden sind.
Auszug aus dem Inhalt (Landgericht Bonn, 15 O 189/13 ):
Der Beklagte hat seine Pflichten auch schuldhaft verletzt. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S.2 BGB vermutet.
Der Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass die Email vom 23.05.2011 angeblich nicht in seinem Email-Postfach einging, sondern durch den Spam-Filter aussortiert wurde. Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat.
Die Emailadresse führt der Beklagte auf seinem Briefkopf auf und stellt sie dadurch als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung.
Es liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine Emailadresse zum Empfang von Emails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten Emails erreichen.
Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen.