Website Betreiber aufgepasst, TMG ade - DDG seit Mai 2024 in Kraft und TTDSG wird zum TDDDG
Die Anbieterkennzeichnung zur Kenntlichmachung des Verantwortlichen einer Website war bisher in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Ab in Kraft treten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) ergibt sich die Pflicht zur Angabe eines Impressums aus dem DDG.
Fehler im Impressum können Prüfungen auslösen, deshalb sollten die Betreiber einer Website oder eines damit betroffenen Dienstes ihre Pflichtangaben überprüfen.